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§ 39 OTA-AV

Fassungen
ab 01.07.2022 — BGBl. II Nr. 177/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 39 heute01.07.2022 BGBl. II Nr. 177/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

OTA-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.07.2022BGBl. II Nr. 177/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OTA-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Die Ergänzungsausbildung im Rahmen einer Nostrifikation gemäß Paragraph 26 d, Absatz 3, MABG ist an einer GuK- oder MAB-Schule, die eine OTA-Ausbildung anbietet, oder an einer Ausbildungseinrichtung, die eine Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich anbietet, durchzuführen und zu absolvieren. Sie hat die den Bedingungen des Nostrifikationsbescheides entsprechenden Ausbildungsinhalte bzw. Kompetenzen zu vermitteln.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Zulassung zur Ergänzungsausbildung ist
    1. Ziffer eins
      die Vorlage des Nostrifikationsbescheides sowie
    2. Ziffer 2
      der Nachweis über die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
  3. Absatz 3,Jede Ergänzungsprüfung über theoretische Ausbildungsinhalte ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als
    1. Ziffer eins
      mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
    2. Ziffer 2
      schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
    abzuhalten. Für die Durchführung der Prüfung gelten, vorbehaltlich Paragraph 40,, die Bestimmungen des 4. Abschnittes sinngemäß. Bei Abwesenheit des/der Nostrifikanten/-in ist gemäß Paragraph 31, vorzugehen.
  4. Absatz 4,Der Kompetenzerwerb im Rahmen des Praktikums ist gemäß Paragraph 27, in der Dokumentation auszuweisen und gemäß Paragraph 20, zu beurteilen.
  5. Absatz 5,Über die kommissionellen Prüfungen im Rahmen der Ergänzungsausbildung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll anzufertigen.

Schlagworte

Nostrifikantin

Im RIS seit

05.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20011893

Dokumentnummer

NOR40244054