Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
OTA-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ergänzungsausbildung im Rahmen der Nostrifikation
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die Ergänzungsausbildung im Rahmen einer Nostrifikation gemäß § 26d Abs. 3 MABG ist an einer GuK- oder MAB-Schule, die eine OTA-Ausbildung anbietet, oder an einer Ausbildungseinrichtung, die eine Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich anbietet, durchzuführen und zu absolvieren. Sie hat die den Bedingungen des Nostrifikationsbescheides entsprechenden Ausbildungsinhalte bzw. Kompetenzen zu vermitteln.Die Ergänzungsausbildung im Rahmen einer Nostrifikation gemäß Paragraph 26 d, Absatz 3, MABG ist an einer GuK- oder MAB-Schule, die eine OTA-Ausbildung anbietet, oder an einer Ausbildungseinrichtung, die eine Sonderausbildung in der Pflege im Operationsbereich anbietet, durchzuführen und zu absolvieren. Sie hat die den Bedingungen des Nostrifikationsbescheides entsprechenden Ausbildungsinhalte bzw. Kompetenzen zu vermitteln.
(2)Absatz 2,Voraussetzung für die Zulassung zur Ergänzungsausbildung ist
die Vorlage des Nostrifikationsbescheides sowie
der Nachweis über die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
(3)Absatz 3,Jede Ergänzungsprüfung über theoretische Ausbildungsinhalte ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist als
mündliche Prüfung vor der Prüfungskommission oder
schriftliche Prüfung, die von der Prüfungskommission zu beurteilen ist,
abzuhalten. Für die Durchführung der Prüfung gelten, vorbehaltlich § 40, die Bestimmungen des 4. Abschnittes sinngemäß. Bei Abwesenheit des/der Nostrifikanten/-in ist gemäß § 31 vorzugehen.abzuhalten. Für die Durchführung der Prüfung gelten, vorbehaltlich Paragraph 40,, die Bestimmungen des 4. Abschnittes sinngemäß. Bei Abwesenheit des/der Nostrifikanten/-in ist gemäß Paragraph 31, vorzugehen.
(4)Absatz 4,Der Kompetenzerwerb im Rahmen des Praktikums ist gemäß § 27 in der Dokumentation auszuweisen und gemäß § 20 zu beurteilen.Der Kompetenzerwerb im Rahmen des Praktikums ist gemäß Paragraph 27, in der Dokumentation auszuweisen und gemäß Paragraph 20, zu beurteilen.
(5)Absatz 5,Über die kommissionellen Prüfungen im Rahmen der Ergänzungsausbildung ist ein Protokoll entsprechend dem Abschlussprüfungsprotokoll anzufertigen.
Schlagworte
Nostrifikantin
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Dokumentnummer
NOR40244054