Rechtstracker.at

§ 42 OTA-AV

Fassungen
ab 01.07.2022 — BGBl. II Nr. 177/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 42 heute01.07.2022 BGBl. II Nr. 177/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

OTA-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42

Inkrafttretensdatum

01.07.2022BGBl. II Nr. 177/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OTA-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

OTA-Diplom

Paragraph 42,

  1. Absatz eins,Über eine erfolgreich abgeschlossene OTA-Ausbildung ist ein OTA-Diplom gemäß dem Muster der Anlage 5 auszustellen.
  2. Absatz 2,Die entsprechende Gesamtbeurteilung gemäß Paragraph 30, ist einzutragen.
  3. Absatz 3,Das OTA-Diplom ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen.
  4. Absatz 4,Das OTA-Diplom ist dem/der Absolventen/-in durch die Leitung der OTA-Ausbildung spätestens zwei Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung auszufolgen. Die Übergabe des OTA-Diploms ist im Abschlussprüfungsprotokoll zu vermerken.
  5. Absatz 5,Das OTA-Diplom ist in Kopie oder elektronischer Form
    1. Ziffer eins
      von der Leitung der OTA-Ausbildung oder
    2. Ziffer 2
      im Fall des mangelnden Fortbestehens der Ausbildungseinrichtung von ihrem Rechtsträger oder
    3. Ziffer 3
      im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom/von der örtlich zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau
    mindestens 50 Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.

Schlagworte

Absolventin

Im RIS seit

05.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20011893

Dokumentnummer

NOR40244057