Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
OTA-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 42Paragraph 42
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
OTA-Diplom
§ 42.Paragraph 42,
(1)Absatz eins,Über eine erfolgreich abgeschlossene OTA-Ausbildung ist ein OTA-Diplom gemäß dem Muster der Anlage 5 auszustellen.
(2)Absatz 2,Die entsprechende Gesamtbeurteilung gemäß § 30 ist einzutragen.Die entsprechende Gesamtbeurteilung gemäß Paragraph 30, ist einzutragen.
(3)Absatz 3,Das OTA-Diplom ist vom/von der Vorsitzenden der Prüfungskommission und von der Leitung der OTA-Ausbildung zu unterzeichnen.
(4)Absatz 4,Das OTA-Diplom ist dem/der Absolventen/-in durch die Leitung der OTA-Ausbildung spätestens zwei Wochen nach dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung auszufolgen. Die Übergabe des OTA-Diploms ist im Abschlussprüfungsprotokoll zu vermerken.
(5)Absatz 5,Das OTA-Diplom ist in Kopie oder elektronischer Form
von der Leitung der OTA-Ausbildung oder
im Fall des mangelnden Fortbestehens der Ausbildungseinrichtung von ihrem Rechtsträger oder
im Fall des mangelnden Fortbestehens des Rechtsträgers vom/von der örtlich zuständigen Landeshauptmann/Landeshauptfrau
mindestens 50 Jahre ab Ablegung der kommissionellen Abschlussprüfung aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Dokumentnummer
NOR40244057