Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
OTA-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Aufnahmekommission
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Für die Aufnahme in die OTA-Ausbildung ist an der Ausbildungseinrichtung durch deren Rechtsträger eine Aufnahmekommission einzurichten. Der Aufnahmekommission haben folgende Personen anzugehören:
die Leitung der OTA-Ausbildung als Vorsitz,
der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes oder dessen/deren Stellvertreter/in oder eine vom/von der leitenden Sanitätsbeamten/-in des Landes beauftragte fachlich geeignete Person,
ein/eine Vertreter/in des Rechtsträgers,
eine Lehrkraft der OTA-Ausbildung,
ein/eine Vertreter/in der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/innen.
(2)Absatz 2,Die Aufnahmekommission entscheidet in nichtöffentlicher Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufnahmekommission ist beschlussfähig, wenn alle Kommissionsmitglieder von der Leitung der OTA-Ausbildung spätestens sechs Wochen vor dem Termin geladen wurden und neben dieser oder deren Stellvertretung mindestens zwei weitere Mitglieder oder deren Stellvertreter/innen anwesend sind.
Schlagworte
Sanitätsbeamtin, Stellvertreterin, Vertreterin, Dienstnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Dokumentnummer
NOR40244023