Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
06.05.2022 bis 10.07.2026 — BGBl. II Nr. 180/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 306.05.202210.07.2026 BGBl. II Nr. 180/2022 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 189/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ratenzahlungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

06.05.2022BGBl. II Nr. 180/2022

Außerkrafttretensdatum

10.07.2026aufgehoben durch BGBl. II Nr. 189/2026

Index

58/02 Energierecht

Text

Form und Information

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen können sich gegenüber Netzbetreibern und Lieferanten formfrei auf die Möglichkeit der Ratenzahlung gemäß Paragraph 82, Absatz 2 a, ElWOG 2010 berufen.
  2. Absatz 2,Im Falle der gemeinsamen Abrechnung von Netznutzung und Energiekosten durch den Lieferanten können sich Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen gegenüber dem Lieferanten auf die Möglichkeit der Ratenzahlung gemäß Paragraph 82, Absatz 2 a, ElWOG 2010 berufen.
  3. Absatz 3,Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen, die sich auf die Ratenzahlung gemäß Paragraph 82, Absatz 2 a, ElWOG 2010 berufen, ist unverzüglich ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten.
  4. Absatz 4,Netzbetreiber und Lieferanten haben Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen auf jeder Jahresabrechnung und auf jeder eine Jahresabrechnung betreffenden Mahnung deutlich erkennbar und verständlich auf das Recht, eine Ratenzahlung zu verlangen, hinzuweisen.

Im RIS seit

06.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2026

Gesetzesnummer

20011895

Dokumentnummer

NOR40244081