Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ratenzahlungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 180/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 189/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Form und Information
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen können sich gegenüber Netzbetreibern und Lieferanten formfrei auf die Möglichkeit der Ratenzahlung gemäß § 82 Abs. 2a ElWOG 2010 berufen.Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen können sich gegenüber Netzbetreibern und Lieferanten formfrei auf die Möglichkeit der Ratenzahlung gemäß Paragraph 82, Absatz 2 a, ElWOG 2010 berufen.
(2)Absatz 2,Im Falle der gemeinsamen Abrechnung von Netznutzung und Energiekosten durch den Lieferanten können sich Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen gegenüber dem Lieferanten auf die Möglichkeit der Ratenzahlung gemäß § 82 Abs. 2a ElWOG 2010 berufen.Im Falle der gemeinsamen Abrechnung von Netznutzung und Energiekosten durch den Lieferanten können sich Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen gegenüber dem Lieferanten auf die Möglichkeit der Ratenzahlung gemäß Paragraph 82, Absatz 2 a, ElWOG 2010 berufen.
(3)Absatz 3,Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen, die sich auf die Ratenzahlung gemäß § 82 Abs. 2a ElWOG 2010 berufen, ist unverzüglich ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten.Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen, die sich auf die Ratenzahlung gemäß Paragraph 82, Absatz 2 a, ElWOG 2010 berufen, ist unverzüglich ein entsprechendes Angebot zu unterbreiten.
(4)Absatz 4,Netzbetreiber und Lieferanten haben Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen auf jeder Jahresabrechnung und auf jeder eine Jahresabrechnung betreffenden Mahnung deutlich erkennbar und verständlich auf das Recht, eine Ratenzahlung zu verlangen, hinzuweisen.Netzbetreiber und Lieferanten haben Verbraucher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG und Kleinunternehmen auf jeder Jahresabrechnung und auf jeder eine Jahresabrechnung betreffenden Mahnung deutlich erkennbar und verständlich auf das Recht, eine Ratenzahlung zu verlangen, hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2026
Dokumentnummer
NOR40244081