Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
06.05.2022 bis 10.07.2026 — BGBl. II Nr. 180/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 506.05.202210.07.2026 BGBl. II Nr. 180/2022 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 189/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ratenzahlungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

06.05.2022BGBl. II Nr. 180/2022

Außerkrafttretensdatum

10.07.2026aufgehoben durch BGBl. II Nr. 189/2026

Index

58/02 Energierecht

Text

Anzahl und Höhe der Raten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Netzbetreiber bzw. Lieferanten haben eine monatliche Ratenzahlung (Monatsraten) anzubieten.
  2. Absatz 2,Soweit nicht anders vereinbart, ist die Nachzahlung gleichmäßig auf die Raten zu verteilen.
  3. Absatz 3,Netzbetreiber bzw. Lieferanten haben zumindest folgende Möglichkeiten der Ratenzahlung anzubieten:
    1. Ziffer eins
      In jedem Fall ist die Möglichkeit der monatlichen Ratenzahlung über einen Zeitraum bis zur nächsten Jahresabrechnung anzubieten.
    2. Ziffer 2
      Bei einer Nachzahlung, die mindestens die Höhe von 4 aktuellen monatlichen Teilzahlungsbeträgen erreicht, sowie in begründeten Fällen, ist auch eine monatliche Ratenzahlung über einen Zeitraum von 18 Monaten anzubieten.

Im RIS seit

06.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2026

Gesetzesnummer

20011895

Dokumentnummer

NOR40244083