Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ratenzahlungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 180/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 189/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 180 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Anzahl und Höhe der Raten
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Netzbetreiber bzw. Lieferanten haben eine monatliche Ratenzahlung (Monatsraten) anzubieten.
(2)Absatz 2,Soweit nicht anders vereinbart, ist die Nachzahlung gleichmäßig auf die Raten zu verteilen.
(3)Absatz 3,Netzbetreiber bzw. Lieferanten haben zumindest folgende Möglichkeiten der Ratenzahlung anzubieten:
In jedem Fall ist die Möglichkeit der monatlichen Ratenzahlung über einen Zeitraum bis zur nächsten Jahresabrechnung anzubieten.
Bei einer Nachzahlung, die mindestens die Höhe von 4 aktuellen monatlichen Teilzahlungsbeträgen erreicht, sowie in begründeten Fällen, ist auch eine monatliche Ratenzahlung über einen Zeitraum von 18 Monaten anzubieten.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2026
Dokumentnummer
NOR40244083