Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nationale GewässerbewirtschaftungsplanVO 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 182/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
Einstufung als erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper
§ 1.Paragraph eins,
Die in den Anlagen 1 bis 4 angeführten Gewässerabschnitte werden auf Basis der Darlegungen im aktualisierten Planungsdokument „Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2021“ (NGP 2021), entsprechend den in § 30b Abs. 1 Z 1 und 2 WRG 1959 festgelegten Kriterien, als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper eingestuft. Die in den Anlagen 1 bis 4 angeführten Gewässerabschnitte werden auf Basis der Darlegungen im aktualisierten Planungsdokument „Nationaler Gewässerbewirtschaftungsplan 2021“ (NGP 2021), entsprechend den in Paragraph 30 b, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WRG 1959 festgelegten Kriterien, als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper eingestuft.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022
Dokumentnummer
NOR40244123