Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
HochwasserrisikomanagementplanVO 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 182/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 und des Forstgesetzes 1975 tätigen Stellen haben – auch als Träger von Privatrechten gemäß Art. 17 B-VG – die in dieser Verordnung festgelegten Ziele und Maßnahmen zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen und deren Umsetzung auf die Zielerreichung hinzuwirken.Die in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes 1959 und des Forstgesetzes 1975 tätigen Stellen haben – auch als Träger von Privatrechten gemäß Artikel 17, B-VG – die in dieser Verordnung festgelegten Ziele und Maßnahmen zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen und deren Umsetzung auf die Zielerreichung hinzuwirken.
(2)Absatz 2,Für Dienststellen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts oder für andere Dienststellen gelten die Bestimmungen dieses Maßnahmenprogramms und des RMP 2021 als Empfehlungen. Die Zuständigkeiten der Länder werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022
Dokumentnummer
NOR40244148