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§ 1 COVID-19-EinreiseV 2022

Fassungen
16.05.2022 bis 06.01.2023 — BGBl. II Nr. 186/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 107.01.202330.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 4/2023 · aufgehoben
§ 116.05.202206.01.2023 BGBl. II Nr. 186/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

16.05.2022BGBl. II Nr. 186/2022

Außerkrafttretensdatum

06.01.2023danach: BGBl. II Nr. 4/2023

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV 2022

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Diese Verordnung regelt gesundheits- und sanitätspolizeiliche Maßnahmen betreffend die Einreise und Beförderung in das Bundesgebiet aus Staaten und Gebieten mit sehr hohem epidemiologischem Risiko (Anlage 1) zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19.
  2. Absatz 2,Staaten und Gebiete mit sehr hohem epidemiologischem Risiko sind insbesondere solche, in denen eine neuartige Virusvariante aufgetreten ist, die eine erhebliche Steigerung der Verbreitung von SARS-CoV-2 mit Auswirkungen auf die medizinische Versorgung in Österreich befürchten lässt.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für die Einreise und Beförderung
    1. Ziffer eins
      zur Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs; wenn das Zielland nicht Österreich ist, muss die Ausreise sichergestellt sein,
    2. Ziffer 2
      ausschließlich aus zwingenden Gründen der Tierversorgung oder für land- und forstwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen im Einzelfall,
    3. Ziffer 3
      im Rahmen der Durchführung einer beruflichen Überstellungsfahrt/eines beruflichen Überstellungsfluges,
    4. Ziffer 4
      im zwingenden Interesse der Republik Österreich,
    5. Ziffer 5
      von Minderjährigen, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
    6. Ziffer 6
      von Transitpassagieren oder zur Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp, die auch bei ausschließlich unerlässlichen Unterbrechungen vorliegt, sofern die Ausreise sichergestellt ist,
    7. Ziffer 7
      der Besatzung einer Repatriierungsfahrt/eines Repatriierungsfluges einschließlich der mitreisenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
    8. Ziffer 8
      von Insassen von Einsatzfahrzeugen gemäß Paragraph 26, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, und Fahrzeugen im öffentlichen Dienst gemäß Paragraph 26 a, StVO 1960,
    9. Ziffer 9
      von Personen, die aus Österreich kommend ausländisches Territorium ohne Zwischenstopp zur Erreichung ihres Zielortes in Österreich queren,
    10. Ziffer 10
      von Personen, die auf Grund einer humanitären Notlage oder einer kriegerischen Auseinandersetzung einreisen,
    11. Ziffer 11
      von Personen, die zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen einreisen und eine Bestätigung entsprechend der Anlage A oder der Anlage B vorweisen, oder
    12. Ziffer 12
      in die Gemeinden Mittelberg und Jungholz und das Rißtal im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee.

Schlagworte

Güterverkehr

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023

Gesetzesnummer

20011903

Dokumentnummer

NOR40244161