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§ 2 COVID-19-EinreiseV 2022

Fassungen
01.10.2022 bis 06.01.2023 — BGBl. II Nr. 367/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 207.01.202330.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 4/2023 · aufgehoben
§ 201.10.202206.01.2023 § → § BGBl. II Nr. 367/2022
§ 201.08.202230.09.2022 § → § BGBl. II Nr. 288/2022
§ 216.05.202231.07.2022 BGBl. II Nr. 186/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2022BGBl. II Nr. 367/2022

Außerkrafttretensdatum

06.01.2023danach: BGBl. II Nr. 4/2023

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV 2022

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Nachweise über eine geringe epidemiologische Gefahr

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr gemäß Paragraph 5, gilt ein:
    1. Ziffer eins
      Nachweis über eine mit einem in der Anlage C angeführten Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
      1. Litera a
        Zweitimpfung, wobei diese bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf,
      2. Litera b
        Impfung nach Ablauf von 21 Tagen seit der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf, oder
      3. Litera c
        weitere Impfung;
    2. Ziffer 2
      Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die durch einen Test auf SARS-CoV-2 bestätigt wurde, oder
    3. Ziffer 3
      Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;
    4. Ziffer 4
      Nachweis über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
    5. Ziffer 5
      Nachweis über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, ausgenommen eines solchen zur Eigenanwendung, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.
  2. Absatz 2,Einem Nachweis gemäß Absatz eins, sind ärztliche Zeugnisse entsprechend der Anlage D oder der Anlage E gleichgestellt.
  3. Absatz 3,Testergebnisse, die bestätigen, dass die darin angeführte Person negativ auf SARS-CoV-2 getestet wurde, haben zumindest folgende Daten zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Nachname der getesteten Person,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      Datum und Uhrzeit der Probenahme,
    4. Ziffer 4
      Testergebnis und
    5. Ziffer 5
      Bezeichnung des Ausstellers des Testzertifikats.
    Die Kosten für einen nach dieser Verordnung erforderlichen Test sind selbst zu tragen.
  4. Absatz 4,Nachweise gemäß Absatz eins, sind in lateinischer Schrift sowie in deutscher oder englischer Sprache oder in Form eines Zertifikats gemäß Paragraph 4 b, Absatz eins, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, vorzulegen.

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

03.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023

Gesetzesnummer

20011903

Dokumentnummer

NOR40247282