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§ 7 COVID-19-EinreiseV 2022

Fassungen
16.05.2022 bis 06.01.2023 — BGBl. II Nr. 186/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 707.01.202330.06.2023 § → § BGBl. II Nr. 4/2023 · aufgehoben
§ 716.05.202206.01.2023 BGBl. II Nr. 186/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

16.05.2022BGBl. II Nr. 186/2022

Außerkrafttretensdatum

06.01.2023danach: BGBl. II Nr. 4/2023

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV 2022

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Behördliche Überprüfung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden.
  2. Absatz 2,Wird das Registrierungsformular entsprechend der Anlage F oder der Anlage G verwendet, ist dieses von der Behörde an die für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind diese Bestätigungen und Formulare von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.
  3. Absatz 3,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Organe nach Paragraph 12 b, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Absatz eins, mitzuwirken.
  4. Absatz 4,Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe gemäß Paragraph eins, Absatz 3, oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2 und 3 glaubhaft zu machen. In den Fällen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und 6 ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ausreise sichergestellt ist.

Im RIS seit

16.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023

Gesetzesnummer

20011903

Dokumentnummer

NOR40244168