Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erklärung des Kollektivvertrages für DienstnehmerInnen in Zeitungsdruckereien, welche Zeitungen im Rollendruck produzieren, samt Punktation zur Satzung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 398/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 398/2022materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2022,
Text
Inhalt der Satzung
Der zwischen dem Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ) und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft GPA, am 14. Juli 2021 abgeschlossene
Kollektivvertrag für DienstnehmerInnen in Zeitungsdruckereien, welche Zeitungen im Rollendruck produzieren
(Stand 1. Juni 2022)Kollektivvertrag für DienstnehmerInnen in Zeitungsdruckereien, welche Zeitungen im Rollendruck produzieren, (Stand 1. Juni 2022)
beim Bundesministerium für Arbeit unter Registerzahl KV 487/2021 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 21. August 2021 kundgemacht, ergänzt durch die am 30. März 2021 abgeschlossenebeim Bundesministerium für Arbeit unter Registerzahl KV 487 aus 2021, hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 21. August 2021 kundgemacht, ergänzt durch die am 30. März 2021 abgeschlossene
Punktation (Neufassung der kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter sowie der Lehrlingseinkommen) zum Kollektivvertrag für DienstnehmerInnen in Zeitungsdruckereien, welche Zeitungen im Rollendruck produzieren
beim Bundesministerium für Arbeit unter Registerzahl KV 488/2021 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 21. August 2021 kundgemacht,beim Bundesministerium für Arbeit unter Registerzahl KV 488 aus 2021, hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ vom 21. August 2021 kundgemacht,
wird zur Satzung erklärt.
Von der Satzungserklärung werden nachstehende Bestimmungen des angeführten Kollektivvertrags und der Punktation ausgenommen:
im Abschnitt A/I der § 32im Abschnitt A/I der Paragraph 32
im Abschnitt B/IV der § 32im Abschnitt B/IV der Paragraph 32
im Abschnitt B/VI der § 26im Abschnitt B/VI der Paragraph 26
im Abschnitt C/IX die §§ 1, 5 und 6im Abschnitt C/IX die Paragraphen eins, 5, und 6
in der Punktation die §§ 1 und 3.in der Punktation die Paragraphen eins, und 3.
Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, deren Dienstverhältnisse nach dem 31. Dezember 2019 begonnen haben, gelten die Bestimmungen des Abschnittes A.
Für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, deren Dienstverhältnisse vor dem 1. Jänner 2020 begonnen haben, gelten die Bestimmungen des Abschnittes B.
Die Bestimmungen des Abschnittes B gelten aber auch für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, für die gemäß Abschnitt A § 33 die Bestimmungen des Abschnittes B anzuwenden sind.Die Bestimmungen des Abschnittes B gelten aber auch für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, für die gemäß Abschnitt A Paragraph 33, die Bestimmungen des Abschnittes B anzuwenden sind.
Schlagworte
Dienstnehmer, Dienstnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2022
Dokumentnummer
NOR40244345