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§ 2 EntsorgungsV-See 2022

Fassungen
ab 01.06.2022 — BGBl. II Nr. 203/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.06.2022 BGBl. II Nr. 203/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entsorgungsverordnung-See 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.2022BGBl. II Nr. 203/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EntsorgungsV-See 2022

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

  1. Ziffer eins
    „Schiffsabfälle“: alle Abfälle, einschließlich Ladungsrückstände, die während des Schiffsbetriebs oder beim Laden, Löschen oder Reinigen anfallen und die in den Geltungsbereich der Anlagen römisch eins, römisch zwei, römisch vier, römisch fünf und römisch sechs des MARPOL-Übereinkommens fallen (Paragraph eins, Ziffer 2, SSEG), sowie passiv gefischte Abfälle;
  2. Ziffer 2
    „Ladungsrückstände“: die Reste von Ladungen an Bord, die nach dem Laden und Löschen an Deck oder in Laderäumen oder Tanks verbleiben, einschließlich beim Laden oder Löschen angefallener Überreste oder Überläufe in feuchtem oder trockenem Zustand, oder in Waschwasser enthalten sind, ausgenommen nach dem Fegen an Deck verbleibender Ladungsstaub oder Staub auf den Außenflächen des Schiffes;
  3. Ziffer 3
    „Hafenauffangeinrichtung“: jede feste, schwimmende oder mobile Vorrichtung, die die Dienstleistung des Auffangens von Abfällen von Schiffen erbringen kann.

Im RIS seit

31.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2022

Gesetzesnummer

20011911

Dokumentnummer

NOR40244563