Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entsorgungsverordnung-See 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 203/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 203 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Abkürzung
EntsorgungsV-See 2022
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Entladung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Führer einer österreichischen Jacht, die einen Seehafen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union angelaufen hat, hat vor dem Auslaufen alle Schiffsabfälle und Ladungsrückstände in einer Hafenauffangeinrichtung zu entladen.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 1 kann die Jacht ihre Fahrt zum nächsten Anlaufhafen ohne Entladung der Schiffsabfälle fortsetzen, wennUnbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, kann die Jacht ihre Fahrt zum nächsten Anlaufhafen ohne Entladung der Schiffsabfälle fortsetzen, wenn
aus den Angaben im Formular gemäß § 3 Abs. 1 oder der Abfallabgabebescheinigung gemäß § 4 hervorgeht, dass ausreichend spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfallenden Abfälle vorhanden ist, oderaus den Angaben im Formular gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder der Abfallabgabebescheinigung gemäß Paragraph 4, hervorgeht, dass ausreichend spezifische Lagerkapazität für alle bisher angefallenen und während der beabsichtigten Fahrt des Schiffes bis zum nächsten Anlaufhafen noch anfallenden Abfälle vorhanden ist, oder
die Jacht weniger als 24 Stunden oder bei widrigen Witterungsbedingungen ankert, sofern das Ankergebiet nicht gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz der Richtlinie (EU) 2019/883 von deren Geltungsbereich ausgenommen wurde.die Jacht weniger als 24 Stunden oder bei widrigen Witterungsbedingungen ankert, sofern das Ankergebiet nicht gemäß Artikel 3, Absatz eins, letzter Satz der Richtlinie (EU) 2019/883 von deren Geltungsbereich ausgenommen wurde.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2022
Dokumentnummer
NOR40244564