Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Obertagebergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 208/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Einfriedung
§ 11.Paragraph 11,
Sofern es die Sicherheit von Personen oder fremden Sachen erfordert, müssen die in § 9 Abs. 1 genannten Bereiche und Anlagen oder Teile davon in geeigneter Weise, etwa durch Zäune, Wälle, Seilsperren oder Hecken, eingefriedet werden. Sofern es die Sicherheit von Personen oder fremden Sachen erfordert, müssen die in Paragraph 9, Absatz eins, genannten Bereiche und Anlagen oder Teile davon in geeigneter Weise, etwa durch Zäune, Wälle, Seilsperren oder Hecken, eingefriedet werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Dokumentnummer
NOR40244613