Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Obertagebergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 208/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Text
Befahrungen
§ 13.Paragraph 13,
Es muss für eine wiederkehrende Befahrung der in § 9 Abs. 1 genannten Bereiche und Anlagen durch die Betriebsleiterin bzw. den Betriebsleiter oder eine Betriebsaufseherin bzw. einen Betriebsaufseher oder durch eine verantwortliche Person der Fremdunternehmerin bzw. des Fremdunternehmers gesorgt werden. Die Befahrungsintervalle richten sich nach der Eigenart des Bergbaues, wie beispielsweise den Abbauverfahren, den Tagbauparametern und den topographischen Gegebenheiten. Es muss für eine wiederkehrende Befahrung der in Paragraph 9, Absatz eins, genannten Bereiche und Anlagen durch die Betriebsleiterin bzw. den Betriebsleiter oder eine Betriebsaufseherin bzw. einen Betriebsaufseher oder durch eine verantwortliche Person der Fremdunternehmerin bzw. des Fremdunternehmers gesorgt werden. Die Befahrungsintervalle richten sich nach der Eigenart des Bergbaues, wie beispielsweise den Abbauverfahren, den Tagbauparametern und den topographischen Gegebenheiten.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Dokumentnummer
NOR40244615