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§ 17 OB-V

Fassungen
ab 02.06.2022 — BGBl. II Nr. 208/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute02.06.2022 BGBl. II Nr. 208/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Obertagebergbau-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

02.06.2022BGBl. II Nr. 208/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OB-V

Index

58/01 Bergrecht

Text

Fahrbuch

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Bergbauberechtigte oder der Bergbauberechtigte hat für jeden Tagbau ein Fahrbuch zu führen, das Folgendes enthalten muss:
    1. Ziffer eins
      Alle den Tagbau betreffenden bergrechtlichen Anordnungen, Bescheide, Vormerkungen und dergleichen der Behörde sowie
    2. Ziffer 2
      Datum und Ergebnisse der durchgeführten Befahrungen (Paragraph 13,).
  2. Absatz 2,Das Fahrbuch kann automationsunterstützt geführt werden. Die gespeicherten Daten müssen der Behörde auf Verlangen übermittelt werden.
  3. Absatz 3,Das Fahrbuch muss an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle aufbewahrt werden. Wird es automationsunterstützt geführt, müssen die zuständigen verantwortlichen Personen Zugriff auf die gespeicherten Daten haben.
  4. Absatz 4,Die Ergebnisse der durchgeführten Befahrungen müssen sieben Jahre, längstens jedoch bis zur Auflassung des Bergbaugebietes aufbewahrt werden. Die übrigen Teile des Fahrbuchs müssen bis zur Auflassung des Bergbaugebietes aufbewahrt werden.

Im RIS seit

03.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20011916

Dokumentnummer

NOR40244619