Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Obertagebergbau-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 208/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Text
Fahrbuch
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Bergbauberechtigte oder der Bergbauberechtigte hat für jeden Tagbau ein Fahrbuch zu führen, das Folgendes enthalten muss:
Alle den Tagbau betreffenden bergrechtlichen Anordnungen, Bescheide, Vormerkungen und dergleichen der Behörde sowie
Datum und Ergebnisse der durchgeführten Befahrungen (§ 13).Datum und Ergebnisse der durchgeführten Befahrungen (Paragraph 13,).
(2)Absatz 2,Das Fahrbuch kann automationsunterstützt geführt werden. Die gespeicherten Daten müssen der Behörde auf Verlangen übermittelt werden.
(3)Absatz 3,Das Fahrbuch muss an einer den zuständigen verantwortlichen Personen zugänglichen Stelle aufbewahrt werden. Wird es automationsunterstützt geführt, müssen die zuständigen verantwortlichen Personen Zugriff auf die gespeicherten Daten haben.
(4)Absatz 4,Die Ergebnisse der durchgeführten Befahrungen müssen sieben Jahre, längstens jedoch bis zur Auflassung des Bergbaugebietes aufbewahrt werden. Die übrigen Teile des Fahrbuchs müssen bis zur Auflassung des Bergbaugebietes aufbewahrt werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Dokumentnummer
NOR40244619