Rechtstracker.at

§ 20 OB-V

Fassungen
ab 02.06.2022 — BGBl. II Nr. 208/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 20 heute02.06.2022 BGBl. II Nr. 208/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Obertagebergbau-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

02.06.2022BGBl. II Nr. 208/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OB-V

Index

58/01 Bergrecht

Text

Übergangsbestimmungen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Paragraphen 4, 5, 6 und 7 Absatz eins, sind für jene Abbaubereiche von Tagbauen, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gewinnungsbetriebsplan genehmigt ist oder als genehmigt gilt, erst ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung einzuhalten.
  2. Absatz 2,Paragraph 7, Absatz 2, gilt nicht für Endböschungen, die Gegenstand eines Gewinnungsbetriebsplanes sind, der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigt worden ist oder als genehmigt gilt, sowie für Endböschungen in Abbaubereichen von Tagbauen, für die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ein Abschlussbetriebsplan genehmigt worden ist (Paragraph 114, Absatz eins, MinroG).
  3. Absatz 3,Hinweistafeln gemäß Paragraph 9, Absatz 2, müssen erst ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung Paragraph 10, entsprechen.
  4. Absatz 4,Paragraph 12, gilt nicht für jene Abbaubereiche von Tagbauen, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gewinnungsbetriebsplan genehmigt ist oder als genehmigt gilt.
  5. Absatz 5,Bestehende Fahrbücher müssen erst ein Jahr nach Inkrafttreten der Verordnung Paragraph 17, entsprechen.

Im RIS seit

03.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20011916

Dokumentnummer

NOR40244622