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§ 8 OB-V

Fassungen
ab 02.06.2022 — BGBl. II Nr. 208/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute02.06.2022 BGBl. II Nr. 208/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Obertagebergbau-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

02.06.2022BGBl. II Nr. 208/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OB-V

Index

58/01 Bergrecht

Text

Besondere Vorfälle und Ereignisse

Paragraph 8,

Sind Bereiche im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, von besonderen Vorfällen und Ereignissen betroffen, welche zu Gefährdungen für fremde Personen, fremde nicht zur Benützung überlassene Sachen oder der Umwelt führen können, so müssen diese Gefahren durch organisatorische oder technische Maßnahmen beseitigt werden. Ist eine sofortige gefahrlose Beseitigung in einem Bereich nicht möglich, so muss wie folgt vorgegangen werden:

  1. Ziffer eins
    Es ist dafür zu sorgen, dass fremde Personen diesen Bereich weder betreten noch befahren.
  2. Ziffer 2
    Der betroffene Bereich muss durch organisatorische oder technische Maßnahmen, beispielsweise durch Dämme, Wälle oder Freisteine, solange abgesperrt und das Betretungs- und Befahrungsverbot durch Hinweistafeln ersichtlich gemacht werden, bis die Gefahrenquelle durch Absichern, Beräumen, vorgezogenes Gewinnen, Vorschütten etc. beseitigt ist.
  3. Ziffer 3
    Der Bereich gemäß Ziffer eins, darf erst wieder nach Abschluss der diesbezüglich durchgeführten Arbeiten und nach Freigabe durch die Betriebsleiterin bzw. den Betriebsleiter oder eine Betriebsaufseherin bzw. einen Betriebsaufseher betreten oder befahren werden.

Schlagworte

Betretungsverbot

Im RIS seit

03.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2022

Gesetzesnummer

20011916

Dokumentnummer

NOR40244610