Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kleinerzeuger-VerbrauchsteuerermäßigungsV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 211/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 211 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Ausstellung einer Kleinerzeuger-Bescheinigung für Kleinerzeuger im Steuergebiet
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Antrag auf Ausstellung einer Kleinerzeuger-Bescheinigung ist mittels des dafür vorgesehenen Formulars aus der Formulardatenbank des Bundesministeriums für Finanzen beim Zollamt Österreich schriftlich einzubringen.
(2)Absatz 2,Der Antrag muss folgende Daten enthalten:
Name oder Firma des Antragstellers;
Anschrift und, falls vorhanden, Sitz des Antragstellers;
Adressen der Erzeugungsorte;
VID-Nr., falls nicht vorhanden UID-Nr.;
Art der hergestellten alkoholischen Getränke (§ 1 Abs. 3 Z 9);Art der hergestellten alkoholischen Getränke (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 9,);
Bestätigung des Antragstellers:
Der Antragsteller erklärt, dass er rechtlich und wirtschaftlich von anderen Erzeugern derselben alkoholischen Getränke unabhängig und kein Lizenznehmer ist und dass er nur Betriebsräume nutzt, die von denen anderer Erzeuger derselben alkoholischen Getränke räumlich getrennt sind;
Angaben über Nachweise zu Z 6 und Z 7;Angaben über Nachweise zu Ziffer 6 und Ziffer 7,;
Anzahl von erforderlichen amtlich beglaubigten Abschriften der beantragten Kleinerzeuger-Bescheinigung.
(3)Absatz 3,Im Fall von Kleinerzeugern ohne Vorjahresproduktion (Neugründungen) ist im Antrag als Jahresausstoß nach Abs. 2 Z 6 eine für das erste Produktionsjahr geschätzte Produktionsmenge anzugeben.Im Fall von Kleinerzeugern ohne Vorjahresproduktion (Neugründungen) ist im Antrag als Jahresausstoß nach Absatz 2, Ziffer 6, eine für das erste Produktionsjahr geschätzte Produktionsmenge anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2022
Dokumentnummer
NOR40244651