Rechtstracker.at

§ 13

Fassungen
ab 11.06.2022 — BGBl. I Nr. 74/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute11.06.2022 BGBl. I Nr. 74/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

PEPP-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

11.06.2022BGBl. I Nr. 74/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Meldewesen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,PEPP-Anbieter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, haben für das Geschäftsjahr der Registrierung eines PEPP und anschließend nach jeder wesentlichen Änderung im PEPP-Geschäft oder nach jeder Änderung des PEPP, zumindest aber alle drei Jahre nach der Registrierung eines PEPP einen aufsichtlichen Bericht (PEPP Supervisory Report) zu erstellen, der folgende Bereiche abdeckt:
    1. Ziffer eins
      PEPP-Geschäft;
    2. Ziffer 2
      Anlagestrategie und Veranlagungserfolg;
    3. Ziffer 3
      Risikomanagement und Risikominderungstechniken;
    4. Ziffer 4
      Auswirkungen der sektorspezifischen aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen.
    Die FMA kann Gliederung und Inhalt des PEPP Supervisory Report durch Verordnung näher konkretisieren, soweit dies im Interesse einer besseren Vergleichbarkeit und Transparenz sowie der europäischen Kohärenz erforderlich ist.
  2. Absatz 2,PEPP-Anbieter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, haben den PEPP Supervisory Report bis spätestens 18 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres an die FMA zu übermitteln.
  3. Absatz 3,PEPP-Anbieter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, haben die jährlichen quantitativen Meldungen gemäß Kapitel römisch eins der Durchführungsverordnung (EU) 2021/897 im Einklang mit den jeweils anwendbaren sektorspezifischen Vorschriften für das jährliche Meldewesen, spätestens jedoch 16 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres an die FMA zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Die FMA hat die regelmäßigen Meldungen gemäß Absatz 2 und 3 binnen vier Wochen nach Ablauf der einschlägigen Frist gemäß Absatz 3, an die EIOPA zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die FMA kann dem PEPP-Anbieter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, häufigere Meldepflichten auferlegen, sofern dies im Einklang mit einem risikobasierten Aufsichtsansatz erforderlich ist, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sicherzustellen.
  6. Absatz 6,Im Falle wesentlicher Änderungen der Informationen gemäß Absatz eins und 3 nach deren Meldung an die FMA haben PEPP-Anbieter die aktualisierten Informationen unverzüglich an die FMA zu übermitteln.
  7. Absatz 7,Sonstige Meldepflichten bleiben unberührt.

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

20011921

Dokumentnummer

NOR40244730