Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
PEPP-Vollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 74/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Meldewesen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,PEPP-Anbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 haben für das Geschäftsjahr der Registrierung eines PEPP und anschließend nach jeder wesentlichen Änderung im PEPP-Geschäft oder nach jeder Änderung des PEPP, zumindest aber alle drei Jahre nach der Registrierung eines PEPP einen aufsichtlichen Bericht (PEPP Supervisory Report) zu erstellen, der folgende Bereiche abdeckt:PEPP-Anbieter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, haben für das Geschäftsjahr der Registrierung eines PEPP und anschließend nach jeder wesentlichen Änderung im PEPP-Geschäft oder nach jeder Änderung des PEPP, zumindest aber alle drei Jahre nach der Registrierung eines PEPP einen aufsichtlichen Bericht (PEPP Supervisory Report) zu erstellen, der folgende Bereiche abdeckt:
Anlagestrategie und Veranlagungserfolg;
Risikomanagement und Risikominderungstechniken;
Auswirkungen der sektorspezifischen aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen.
Die FMA kann Gliederung und Inhalt des PEPP Supervisory Report durch Verordnung näher konkretisieren, soweit dies im Interesse einer besseren Vergleichbarkeit und Transparenz sowie der europäischen Kohärenz erforderlich ist.
(2)Absatz 2,PEPP-Anbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 haben den PEPP Supervisory Report bis spätestens 18 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres an die FMA zu übermitteln.PEPP-Anbieter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, haben den PEPP Supervisory Report bis spätestens 18 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres an die FMA zu übermitteln.
(3)Absatz 3,PEPP-Anbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 haben die jährlichen quantitativen Meldungen gemäß Kapitel I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/897 im Einklang mit den jeweils anwendbaren sektorspezifischen Vorschriften für das jährliche Meldewesen, spätestens jedoch 16 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres an die FMA zu übermitteln.PEPP-Anbieter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, haben die jährlichen quantitativen Meldungen gemäß Kapitel römisch eins der Durchführungsverordnung (EU) 2021/897 im Einklang mit den jeweils anwendbaren sektorspezifischen Vorschriften für das jährliche Meldewesen, spätestens jedoch 16 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres an die FMA zu übermitteln.
(4)Absatz 4,Die FMA hat die regelmäßigen Meldungen gemäß Abs. 2 und 3 binnen vier Wochen nach Ablauf der einschlägigen Frist gemäß Abs. 3 an die EIOPA zu übermitteln.Die FMA hat die regelmäßigen Meldungen gemäß Absatz 2 und 3 binnen vier Wochen nach Ablauf der einschlägigen Frist gemäß Absatz 3, an die EIOPA zu übermitteln.
(5)Absatz 5,Die FMA kann dem PEPP-Anbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 häufigere Meldepflichten auferlegen, sofern dies im Einklang mit einem risikobasierten Aufsichtsansatz erforderlich ist, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sicherzustellen.Die FMA kann dem PEPP-Anbieter gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, häufigere Meldepflichten auferlegen, sofern dies im Einklang mit einem risikobasierten Aufsichtsansatz erforderlich ist, um die Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/1238 sowie auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sicherzustellen.
(6)Absatz 6,Im Falle wesentlicher Änderungen der Informationen gemäß Abs. 1 und 3 nach deren Meldung an die FMA haben PEPP-Anbieter die aktualisierten Informationen unverzüglich an die FMA zu übermitteln.Im Falle wesentlicher Änderungen der Informationen gemäß Absatz eins und 3 nach deren Meldung an die FMA haben PEPP-Anbieter die aktualisierten Informationen unverzüglich an die FMA zu übermitteln.
(7)Absatz 7,Sonstige Meldepflichten bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR40244730