Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 11.06.2022 — BGBl. I Nr. 74/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 15 heute11.06.2022 BGBl. I Nr. 74/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

PEPP-Vollzugsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

11.06.2022BGBl. I Nr. 74/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Beschwerden an die FMA

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die FMA hat über wirksame Mechanismen zu verfügen, die es PEPP-Kunden und anderen interessierten Kreisen, darunter Verbraucherverbänden, ermöglichen, bei einem Verstoß oder dem Verdacht eines Verstoßes gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2019/1238 und allfälliger auf Grund dieser Verordnung erlassener delegierter Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte bei der FMA Beschwerde einzulegen. Dem Beschwerdeführer ist in jedem Fall eine Antwort zu erteilen.
  2. Absatz 2,In Fällen, in denen mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind, können Beschwerdeführer mit Wohnsitz in Österreich ihre Beschwerde unabhängig davon, wo der Verstoß stattgefunden hat, bei der FMA einbringen.

Im RIS seit

10.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

20011921

Dokumentnummer

NOR40244732