Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
PEPP-Vollzugsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 74/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
Kosten
§ 19.Paragraph 19,
Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind
demjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, oder,demjenigen Rechnungskreis gemäß Paragraph 19, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, oder, soweit innerhalb des Rechnungskreises gemäß Bundesgesetz Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis
zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den in § 2 Abs. 1 Z 1 oder 4 für den jeweiligen Rechtsträger angeführten Aufsichtsgesetzen zuzuordnen sind. PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. d und e sind hinsichtlich ihrer Vertriebstätigkeit gemäß § 11 Abs. 3 dem Subrechnungskreis Wertpapierdienstleistungen zuzurechnende Kostenpflichtige im Sinne des § 89 Abs. 1 WAG 2018.zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach den in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, oder 4 für den jeweiligen Rechtsträger angeführten Aufsichtsgesetzen zuzuordnen sind. PEPP-Anbieter und PEPP-Vertreiber gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Litera d, und e sind hinsichtlich ihrer Vertriebstätigkeit gemäß Paragraph 11, Absatz 3, dem Subrechnungskreis Wertpapierdienstleistungen zuzurechnende Kostenpflichtige im Sinne des Paragraph 89, Absatz eins, WAG 2018.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Dokumentnummer
NOR40244736