Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Klimabonus-Abwicklungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 229/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 58/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 58 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
III. Schlichtungsstellerömisch drei. Schlichtungsstelle
Schlichtungsstelle
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Mit den Aufgaben der Schlichtungsstelle gemäß § 2 Abs. 6 KliBG wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH betraut.Mit den Aufgaben der Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 2, Absatz 6, KliBG wird die Austria Wirtschaftsservice GmbH betraut.
(2)Absatz 2,Aufgaben der Schlichtungsstelle sind
die Behandlung von Beschwerdefällen betreffend die Anspruchsvoraussetzungen nach § 3,die Behandlung von Beschwerdefällen betreffend die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 3,,
die Behandlung von Beschwerdefällen im Zusammenhang mit der Abwicklung bzw. Auszahlung des regionalen Klimabonus nach § 8 und § 9;die Behandlung von Beschwerdefällen im Zusammenhang mit der Abwicklung bzw. Auszahlung des regionalen Klimabonus nach Paragraph 8 und Paragraph 9,;
die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge gemäß § 5 Abs. 3 und § 10 im Namen und im Auftrag der BMK.die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 10, im Namen und im Auftrag der BMK.
(3)Absatz 3,Eingaben gemäß Abs. 2 Z 1 und Z 2 sind vonseiten der BMK oder etwaigen beauftragten privaten Dienstleistern schriftlich an die Schlichtungsstelle zu richten. Eine direkte Kontaktaufnahme von betroffenen Personen mit der Schlichtungsstelle ist nicht vorgesehen.Eingaben gemäß Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, sind vonseiten der BMK oder etwaigen beauftragten privaten Dienstleistern schriftlich an die Schlichtungsstelle zu richten. Eine direkte Kontaktaufnahme von betroffenen Personen mit der Schlichtungsstelle ist nicht vorgesehen.
(4)Absatz 4,Eingaben betreffend Beschwerdefälle sowie betreffend Anpassungen oder Ergänzungen von Daten sind bei sonstigem Verfall binnen 3 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres, für das der Klimabonus ausgezahlt wurde, von den anspruchsberechtigten Personen einzubringen.
(5)Absatz 5,Im Hinblick auf die Aufgaben der Schlichtungsstelle gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 werden die Schlichtungsstelle sowie etwaige beauftragte private Dienstleister als Auftragsverarbeiter der BMK im Sinne des Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (Datenschutz-Grundverordnung) tätig. In dieser Funktion sind sie verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmenIm Hinblick auf die Aufgaben der Schlichtungsstelle gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 werden die Schlichtungsstelle sowie etwaige beauftragte private Dienstleister als Auftragsverarbeiter der BMK im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35 (Datenschutz-Grundverordnung) tätig. In dieser Funktion sind sie verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h Datenschutz-Grundverordnung wahrzunehmen
(6)Absatz 6,Die Schlichtungsstelle hat der BMK jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit vorzulegen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 189/2023
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2026
Dokumentnummer
NOR40253598