Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Klimabonus-Abwicklungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 229/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 189/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Jährliche Auszahlung des Klimabonus und Fälligkeit
§ 7.Paragraph 7,
Der regionale Klimabonus wird gemäß § 2 Abs. 2 KliBG für jede natürliche Person einmal für jedes Kalenderjahr ausbezahlt. Der Klimabonus wird mit 1. Juni des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres fällig, frühestens jedoch dann, wenn alle für die Anspruchsfeststellung und die Auszahlung notwendigen Informationen (§ 5 KliBG) vorliegen oder vom Anspruchsberechtigten bereitgestellt worden sind. Der regionale Klimabonus wird gemäß Paragraph 2, Absatz 2, KliBG für jede natürliche Person einmal für jedes Kalenderjahr ausbezahlt. Der Klimabonus wird mit 1. Juni des auf das Anspruchsjahr folgenden Jahres fällig, frühestens jedoch dann, wenn alle für die Anspruchsfeststellung und die Auszahlung notwendigen Informationen (Paragraph 5, KliBG) vorliegen oder vom Anspruchsberechtigten bereitgestellt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253595