Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Klimabonus-Abwicklungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 229/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 189/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 189 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Auszahlung des Klimabonus auf ein Bankkonto
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Sofern der BMK aufgrund der gemäß § 5 Abs. 1 KliBG übermittelten Daten vollständige und aktuelle Kontodaten der anspruchsberechtigten Person vorliegen, hat eine Überweisung des Klimabonus auf Bankkonten im Inland oder im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum zu erfolgen.Sofern der BMK aufgrund der gemäß Paragraph 5, Absatz eins, KliBG übermittelten Daten vollständige und aktuelle Kontodaten der anspruchsberechtigten Person vorliegen, hat eine Überweisung des Klimabonus auf Bankkonten im Inland oder im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die Zahlungen nach Abs. 1 wirken für die Zwecke des Klimabonus schuldbefreiend.Die Zahlungen nach Absatz eins, wirken für die Zwecke des Klimabonus schuldbefreiend.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023
Dokumentnummer
NOR40253596