Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Anwendungsbereich
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sind von CRR-Kreditinstituten gemäß § 1a Abs. 1 Z 1 BWG mit Sitz im Inland, CRR-Kreditinstituten, die gemäß § 4 Abs. 4 BWG konzessioniert sind, sowie von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, einzuhalten.Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sind von CRR-Kreditinstituten gemäß Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG mit Sitz im Inland, CRR-Kreditinstituten, die gemäß Paragraph 4, Absatz 4, BWG konzessioniert sind, sowie von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BWG über eine Zweigstelle tätig werden, einzuhalten.
(2)Absatz 2,Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sind auf private Wohnimmobilienfinanzierungen anzuwenden, bei denen es sich um keine Zwischenfinanzierungen (§ 3 Z 4) handelt.Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen sind auf private Wohnimmobilienfinanzierungen anzuwenden, bei denen es sich um keine Zwischenfinanzierungen (Paragraph 3, Ziffer 4,) handelt.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023
Dokumentnummer
NOR40251814