Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 79/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Geringfügigkeitsgrenze
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Neu vereinbarte Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 2 sind nach Maßgabe von Abs. 2 von der Anwendung der Maßnahmen gemäß § 4 ausgenommen, wenn unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß § 9 die Summe sämtlicher aushaftender Kreditverbindlichkeiten des Kreditnehmers aus privaten Wohnimmobilienfinanzierungen einschließlich der neu vereinbarten Finanzierung höchstens 50 000 € beträgt (kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze).Neu vereinbarte Finanzierungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind nach Maßgabe von Absatz 2, von der Anwendung der Maßnahmen gemäß Paragraph 4, ausgenommen, wenn unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß Paragraph 9, die Summe sämtlicher aushaftender Kreditverbindlichkeiten des Kreditnehmers aus privaten Wohnimmobilienfinanzierungen einschließlich der neu vereinbarten Finanzierung höchstens 50 000 € beträgt (kreditnehmerbezogene Geringfügigkeitsgrenze).
(2)Absatz 2,Die Obergrenze für den Anteil der gemäß Abs. 1 ausgenommenen Finanzierungen an allen vom Kreditinstitut neu vereinbarten Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 2 beträgt unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß § 9 2% (institutsbezogenes Geringfügigkeitskontingent).Die Obergrenze für den Anteil der gemäß Absatz eins, ausgenommenen Finanzierungen an allen vom Kreditinstitut neu vereinbarten Finanzierungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, beträgt unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß Paragraph 9, 2% (institutsbezogenes Geringfügigkeitskontingent).
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023
Dokumentnummer
NOR40251816