Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 157/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 157 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Text
Institutsbezogenes Ausnahmekontingent
§ 6.Paragraph 6,
Neu vereinbarte Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 2 dürfen die Obergrenzen gemäß § 4 überschreiten, wenn das Kreditinstitut unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß § 10 sicherstellt, dass von den von diesem Kreditinstitut neu vereinbarten Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 2, welche nicht gemäß § 5 ausgenommen sind, höchstens 20% oder Finanzierungen mit einem Gesamtvolumen pro Durchrechnungszeitraum von 1 000 000 €, je nachdem welcher Wert höher ist, eine oder mehrere der Obergrenzen gemäß § 4 überschreiten. Neu vereinbarte Finanzierungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, dürfen die Obergrenzen gemäß Paragraph 4, überschreiten, wenn das Kreditinstitut unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß Paragraph 10, sicherstellt, dass von den von diesem Kreditinstitut neu vereinbarten Finanzierungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2,, welche nicht gemäß Paragraph 5, ausgenommen sind, höchstens 20% oder Finanzierungen mit einem Gesamtvolumen pro Durchrechnungszeitraum von 1 000 000 €, je nachdem welcher Wert höher ist, eine oder mehrere der Obergrenzen gemäß Paragraph 4, überschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2024
Dokumentnummer
NOR40262450