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§ 7 KIM-V

Fassungen
01.04.2023 bis 30.06.2025 — BGBl. II Nr. 79/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.04.202330.06.2025 § → § BGBl. II Nr. 79/2023 · aufgehoben
§ 701.08.202231.03.2023 BGBl. II Nr. 230/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kreditinstitute-Immobilienfinanzierungsmaßnahmen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 79 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.04.2023BGBl. II Nr. 79/2023

Außerkrafttretensdatum

30.06.2025

Abkürzung

KIM-V

Index

37/02 Kreditwesen

Text

3. Abschnitt
Berechnungsvorschriften

Berechnung der Beleihungsquote

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute haben die Beleihungsquote gemäß Paragraph 23 h, Absatz 2, Ziffer eins, BWG nach folgender Formel zu berechnen:

  1. Absatz 2,ris-attachment://hauptdokument.img2is.png ist die Summe der neu vereinbarten Finanzierung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, zuzüglich des aushaftenden Restbetrags bestehender Finanzierungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Bestehende Finanzierungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind zu berücksichtigen, wenn sie vom selben Kreditinstitut an denselben oder dieselben Kreditnehmer wie die neu vereinbarte Finanzierung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vergeben worden sind. Bestehende Finanzierungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sind mit dem im Zeitpunkt der Vereinbarung der neuen Finanzierung aushaftenden Restbetrag zuzüglich nicht ausgenutzter Kreditrahmen anzusetzen.
  2. Absatz 3,ris-attachment://hauptdokument.img3is.png ist die Summe der gemäß Ziffer eins, als Sicherheit dienenden Immobilien mit ihren gemäß Ziffer 2, berechneten Werten:
    1. Ziffer eins
      „Als Sicherheit dienende Immobilien“ sind jene Immobilien, zu denen im Zeitpunkt der Vereinbarung der neuen Finanzierung im Grundbuch eine Hypothek für eine gemäß Absatz 2, im Zähler berücksichtigte Finanzierung eingetragen ist. Immobilien, aus deren Verkaufserlös gemäß Paragraph 3, Ziffer 4, Litera a, eine Zwischenfinanzierung getilgt werden soll, stellen keine geeignete Sicherheit für die neu vereinbarte Finanzierung dar. Eine Immobilie ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, wenn das Kreditinstitut die grundbücherliche Eintragung einer Hypothek ohne unnötigen Verzug,
      1. Litera a
        längstens aber sechs Monate nach Vereinbarung der Finanzierung vornimmt oder sichergestellt ist, dass die Auszahlung der Kreditsumme erst nach der grundbücherlichen Eintragung erfolgt oder
      2. Litera b
        die Kreditsumme an einen Treuhänder ausbezahlt wird, der die grundbücherliche Eintragung der Hypothek sicherstellt.
    2. Ziffer 2
      Immobilien gemäß Ziffer eins, sind mit ihrem Marktwert gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 76 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, abzüglich des Werts etwaiger Vorlasten, höchstens aber mit dem Betrag der im Grundbuch eingetragenen oder gemäß Ziffer eins, dritter Satz einzutragenden Hypothek zu berücksichtigen. Wurde eine gemäß Absatz 2, im Zähler berücksichtigte Finanzierung für den Bau einer Wohnimmobilie vergeben, ist der Marktwert dieser Immobilie der erwartete Wert nach Baufertigstellung, wobei auch hier der Betrag der im Grundbuch eingetragenen oder gemäß Ziffer eins, dritter Satz einzutragenden Hypothek die Höchstgrenze bildet. Vorlasten sind nicht zu berücksichtigen, wenn das Kreditinstitut im Zeitpunkt der Vereinbarung der neuen Finanzierung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, sicherstellt und dokumentiert, dass die Vorlast durch die neu vereinbarte Finanzierung getilgt und im Grundbuch gelöscht wird. Mehrere Immobilien, zu denen eine gemeinsame Simultanhypothek (Paragraph 15, des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955 – GBG 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 39 aus 1955,) eingetragen ist, sind gemeinsam höchstens mit dem Betrag der Simultanhypothek zu berücksichtigen.
  3. Absatz 4,Im Nenner der Beleihungsquote gemäß Absatz eins, sind unabhängig von Ansatz und Methode zur Berücksichtigung von Sicherheiten gemäß Teil 3, Titel römisch zwei, Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, als „sonstige Sicherheiten CRR“ Besicherungen mit Sicherheitsleistung gemäß der Artikel 197, 198 und 200 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, anzusetzen,
    1. Ziffer eins
      die die Anforderungen der Artikel 207 und 212 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, erfüllen,
    2. Ziffer 2
      die zur Besicherung einer gemäß Absatz 2, im Zähler berücksichtigten Finanzierung dienen und
    3. Ziffer 3
      die nicht bereits gemäß Absatz 3, berücksichtigt werden.
    Sonstige Sicherheiten CRR sind mit ihrem gemäß internem Risikomanagement ausgewiesenen Wert anzusetzen, wobei adäquate Volatilitätsanpassungen zu berücksichtigen sind.

Im RIS seit

30.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023

Gesetzesnummer

20011929

Dokumentnummer

NOR40251818