Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kommunikations-Erhebungs-Verordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 238/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Durchführung der Erhebungen
§ 4.Paragraph 4,
Erhebungen im Rahmen der Kommunikationsstatistik haben durch vierteljährliche Befragung der Einheiten gemäß § 2 zu erfolgen. Die Erhebungen sind als Stichprobenerhebung durch Befragung der im Hinblick auf die jeweils erhobenen statistischen Merkmale größten Unternehmen bzw. Dienste durchzuführen. Soweit es möglich ist, hat eine Hochrechnung auf die Gesamtheit basierend auf den der Regulierungsbehörde vorliegenden Daten oder durch repräsentative Befragungen von Nachfragern erhobenen Daten zu erfolgen. Eine Vollerhebung ist zulässig. Erhebungen im Rahmen der Kommunikationsstatistik haben durch vierteljährliche Befragung der Einheiten gemäß Paragraph 2, zu erfolgen. Die Erhebungen sind als Stichprobenerhebung durch Befragung der im Hinblick auf die jeweils erhobenen statistischen Merkmale größten Unternehmen bzw. Dienste durchzuführen. Soweit es möglich ist, hat eine Hochrechnung auf die Gesamtheit basierend auf den der Regulierungsbehörde vorliegenden Daten oder durch repräsentative Befragungen von Nachfragern erhobenen Daten zu erfolgen. Eine Vollerhebung ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2022
Dokumentnummer
NOR40245027