Rechtstracker.at

§ 4 KEV 2022

Fassungen
ab 01.07.2022 — BGBl. II Nr. 238/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.07.2022 BGBl. II Nr. 238/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kommunikations-Erhebungs-Verordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2022BGBl. II Nr. 238/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KEV 2022

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Durchführung der Erhebungen

Paragraph 4,

Erhebungen im Rahmen der Kommunikationsstatistik haben durch vierteljährliche Befragung der Einheiten gemäß Paragraph 2, zu erfolgen. Die Erhebungen sind als Stichprobenerhebung durch Befragung der im Hinblick auf die jeweils erhobenen statistischen Merkmale größten Unternehmen bzw. Dienste durchzuführen. Soweit es möglich ist, hat eine Hochrechnung auf die Gesamtheit basierend auf den der Regulierungsbehörde vorliegenden Daten oder durch repräsentative Befragungen von Nachfragern erhobenen Daten zu erfolgen. Eine Vollerhebung ist zulässig.

Im RIS seit

23.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2022

Gesetzesnummer

20011932

Dokumentnummer

NOR40245027