Rechtstracker.at

§ 7 KEV 2022

Fassungen
ab 01.07.2022 — BGBl. II Nr. 238/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.07.2022 BGBl. II Nr. 238/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kommunikations-Erhebungs-Verordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2022BGBl. II Nr. 238/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

KEV 2022

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Auswertung und Publikationen

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die im Rahmen der Kommunikationsstatistik erstellten Statistiken dürfen unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen nur für folgende Aufgabenbereiche Verwendung finden:
    1. Ziffer eins
      Laufende Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung;
    2. Ziffer 2
      Erfüllung nationaler und internationaler Berichts- und Auskunftspflichten.
  2. Absatz 2,Folgende Publikationen sind quartalsweise zu erstellen und nach Maßgabe von Paragraph eins, Absatz eins, Satz 2 und 3 im Internet spätestens zehn Wochen nach Abschluss der Erhebung zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      Statistiken über öffentliche Mobilfunkdienste, diese haben Quartalswerte entsprechend der Anlage 1 dieser Verordnung zu umfassen;
    2. Ziffer 2
      Statistiken über das öffentliche Angebot von Breitbandanschlüssen, diese haben Quartalswerte entsprechend der Anlage 2 dieser Verordnung zu umfassen;
    3. Ziffer 3
      Statistiken über Bündelprodukte, diese haben Quartalswerte entsprechend der Anlage 3 dieser Verordnung zu umfassen;
    4. Ziffer 4
      Statistiken über öffentliche Sprachtelefonie an festen Standorten, diese haben Quartalswerte entsprechend der Anlage 4 dieser Verordnung zu umfassen;
    5. Ziffer 5
      Statistiken über Ethernetdienste und Mietleitungen, diese haben Quartalswerte entsprechend der Anlage 5 dieser Verordnung zu umfassen;
    6. Ziffer 6
      .Statistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Mitarbeitern und Investitionen im Telekommunikationssektor, diese haben Quartals- bzw Jahreswerte entsprechend der Anlage 6 dieser Verordnung zu umfassen;
    7. Ziffer 7
      .Statistiken über öffentliche nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste, diese haben Quartalswerte entsprechend der Anlage 7 dieser Verordnung zu umfassen.

Schlagworte

Marktentwicklung, Berichtspflicht, Quartalswert

Im RIS seit

23.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2022

Gesetzesnummer

20011932

Dokumentnummer

NOR40245030