Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kommunikations-Erhebungs-Verordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 238/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 238 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Auswertung und Publikationen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die im Rahmen der Kommunikationsstatistik erstellten Statistiken dürfen unbeschadet gesetzlicher Verpflichtungen nur für folgende Aufgabenbereiche Verwendung finden:
Laufende Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung;
Erfüllung nationaler und internationaler Berichts- und Auskunftspflichten.
(2)Absatz 2,Folgende Publikationen sind quartalsweise zu erstellen und nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 im Internet spätestens zehn Wochen nach Abschluss der Erhebung zu veröffentlichen:Folgende Publikationen sind quartalsweise zu erstellen und nach Maßgabe von Paragraph eins, Absatz eins, Satz 2 und 3 im Internet spätestens zehn Wochen nach Abschluss der Erhebung zu veröffentlichen:
Statistiken über öffentliche Mobilfunkdienste, diese haben Quartalswerte entsprechend der Anlage 1 dieser Verordnung zu umfassen;
Statistiken über das öffentliche Angebot von Breitbandanschlüssen, diese haben Quartalswerte entsprechend der Anlage 2 dieser Verordnung zu umfassen;
Statistiken über Bündelprodukte, diese haben Quartalswerte entsprechend der Anlage 3 dieser Verordnung zu umfassen;
Statistiken über öffentliche Sprachtelefonie an festen Standorten, diese haben Quartalswerte entsprechend der Anlage 4 dieser Verordnung zu umfassen;
Statistiken über Ethernetdienste und Mietleitungen, diese haben Quartalswerte entsprechend der Anlage 5 dieser Verordnung zu umfassen;
.Statistiken über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Mitarbeitern und Investitionen im Telekommunikationssektor, diese haben Quartals- bzw Jahreswerte entsprechend der Anlage 6 dieser Verordnung zu umfassen;
.Statistiken über öffentliche nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste, diese haben Quartalswerte entsprechend der Anlage 7 dieser Verordnung zu umfassen.
Schlagworte
Marktentwicklung, Berichtspflicht, Quartalswert
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2022
Dokumentnummer
NOR40245030