Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Ergänzungsregisterverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 241/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Text
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Auftragsverarbeiter
§ 13.Paragraph 13,
Sofern die Stammzahlenregisterbehörde bei der Führung des Ergänzungsregisters gemäß § 7 Abs. 2 E-GovG Auftragsverarbeiter heranzieht, haben die erbrachten Leistungen insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Webformulare und Schnittstellen (§ 6 Abs. 7 und § 11 Abs. 5) sowie die Bereitstellung der technischen Voraussetzungen zur Führung des ERnP und des ERsB zu umfassen. Sofern die Stammzahlenregisterbehörde bei der Führung des Ergänzungsregisters gemäß Paragraph 7, Absatz 2, E-GovG Auftragsverarbeiter heranzieht, haben die erbrachten Leistungen insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen Webformulare und Schnittstellen (Paragraph 6, Absatz 7 und Paragraph 11, Absatz 5,) sowie die Bereitstellung der technischen Voraussetzungen zur Führung des ERnP und des ERsB zu umfassen.
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2022
Dokumentnummer
NOR40245054