Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 240/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren
Beachte
Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß § 25 Abs. 2 E-GovG bereits ab Inkrafttreten anwendbar (vgl. § 13).Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß Paragraph 25, Absatz 2, E-GovG bereits ab Inkrafttreten anwendbar vergleiche Paragraph 13,).
Gemäß § 13 iVm BGBl. II Nr. 340/2023 ab 5.12.2023 anzuwenden.Gemäß Paragraph 13, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2023, ab 5.12.2023 anzuwenden.
Text
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Auftragsverarbeiter
§ 12.Paragraph 12,
Sofern sich die Stammzahlenregisterbehörde zur Wahrnehmung der im § 7 Abs. 2 E-GovG sowie in dieser Verordnung geregelten Aufgaben des Bundesministeriums für Inneres als Auftragsverarbeiter bedient, hat dieses insbesondere die folgenden Leistungen zu erbringen: Sofern sich die Stammzahlenregisterbehörde zur Wahrnehmung der im Paragraph 7, Absatz 2, E-GovG sowie in dieser Verordnung geregelten Aufgaben des Bundesministeriums für Inneres als Auftragsverarbeiter bedient, hat dieses insbesondere die folgenden Leistungen zu erbringen:
die Zuordnungsprüfung von Daten zu einem Eintrag im ZMR oder im ERnP,
die Errechnung der Stammzahl und die Errechnung von bPK für den öffentlichen und privaten Bereich,
die Erstellung der Personenbindung für die Verwendung des E-ID bei Datenverarbeitungen des öffentlichen oder privaten Bereichs oder bei Datenverarbeitungen im Ausland sowie
die Einfügung des Bestehens einer Vertretungsbefugnis in die Personenbindung.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2024
Dokumentnummer
NOR40245068