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§ 5 StZRegBehV 2022

Fassungen
ab 24.06.2022 — BGBl. II Nr. 240/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute24.06.2022 BGBl. II Nr. 240/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 240 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

24.06.2022BGBl. II Nr. 240/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StZRegBehV 2022

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Beachte

Für Zwecke des Pilotbetriebes gemäß Paragraph 25, Absatz 2, E-GovG bereits ab Inkrafttreten anwendbar vergleiche Paragraph 13,).

Gemäß Paragraph 13, in Verbindung mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2023, ab 5.12.2023 anzuwenden.

Text

2. Abschnitt
Errechnung von bPK ohne Verwendung des E-ID

bPK aus einem Bereich, in dem der Verantwortliche des öffentlichen Bereichs zur Vollziehung berufen ist

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Stammzahlenregisterbehörde hat auf Anforderung eines Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs die Errechnung von bPK aus einem Bereich, in dem der Verantwortliche zur Vollziehung berufen ist, für dessen Datenverarbeitung durchzuführen, wenn diese gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz E-GovG dafür mit ihrer Zuordnung zu einem staatlichen Bereich bei der Stammzahlenregisterbehörde registriert ist. Die Anforderung ist von der Stammzahlenregisterbehörde zu protokollieren.
  2. Absatz 2,Für die Errechnung der bPK hat der Verantwortliche der Stammzahlenregisterbehörde die Bereichskennung jener Datenverarbeitung bekanntzugeben, in welcher die bPK verarbeitet werden, sowie jene Daten der betroffenen Person zur Verfügung zu stellen, die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, notwendig sind, um eine eindeutige Zuordnung zu einem Eintrag im Zentralen Melderegister (ZMR) oder im Ergänzungsregister für natürliche Personen (ERnP) zu erzielen. Zusätzlich hat der Verantwortliche der Stammzahlenregisterbehörde seinen öffentlichen kryptographischen Schlüssel zu übermitteln. Sind die übermittelten Daten nicht ausreichend, um eine betroffene Person eindeutig zuordnen zu können, kann die Stammzahlenregisterbehörde dem Verantwortlichen eine Liste von bestehenden Eintragungen aus dem ZMR oder dem ERnP, auf die die übermittelten Daten zutreffen, übermitteln. Dies ist ausschließlich für den Zweck der eindeutigen Zuordnung der betroffenen Person zu einem bestehenden Eintrag durchzuführen und nur zulässig, wenn die vom Verantwortlichen übermittelten Daten auf höchstens drei Personen zutreffen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn diese für den genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Die Stammzahlenregisterbehörde hat die errechneten bPK dem Verantwortlichen zur Verfügung zu stellen. Wurde das bPK
    1. Ziffer eins
      auf Grund von personenbezogenen Daten aus dem ZMR, es sei denn, diese enthalten den Vermerk „Identität nicht gesichert festgestellt“ gemäß Paragraph 4 a, Absatz 3 a, MeldeG, oder
    2. Ziffer 2
      auf Grund von personenbezogenen Daten aus dem ERnP, sofern sämtliche gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, der Ergänzungsregisterverordnung 2022 – ERegV 2022, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 241 aus 2022,, erforderlichen Eintragungsdaten durch gemäß Paragraph 4 a, E-GovG mit der Registrierung des E-ID betraute Behörden oder durch Sicherheits- oder Personenstandsbehörden erfasst oder gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ERegV 2022 gemeldet wurden, oder
    3. Ziffer 3
      auf Grund von personenbezogenen Daten, die gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, ERegV 2022 im ERnP eingetragen wurden,
    errechnet, ist auf Anforderung des Verantwortlichen ein Zusatzmerkmal „Identität bestätigt“ anzuschließen. Fordert der Verantwortliche die errechneten bPK unter Angabe seines öffentlichen kryptographischen Schlüssels verschlüsselt an, hat die Stammzahlenregisterbehörde zusätzlich zur Errechnung die Verschlüsselung vorzunehmen und die verschlüsselten bPK dem Verantwortlichen zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Für eine Anforderung gemäß Absatz eins, hat die Stammzahlenregisterbehörde eine Schnittstelle und die notwendigen Informationen für deren Nutzung zur Verfügung zu stellen, oder eine andere zweckmäßigere Vorgehensweise, insbesondere für die Ausstattung einer gesamten Datenverarbeitung mit bPK, vorzusehen.

Schlagworte

Sicherheitsbehörde

Im RIS seit

24.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2024

Gesetzesnummer

20011934

Dokumentnummer

NOR40245061