Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 257/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
14/01 Verwaltungsorganisation
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Jede der Auswahl-Kommissionen gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2)Absatz 2,Die Auswahl-Kommission nach § 2 Abs. 1 ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und dreier weiterer Mitglieder beschlussfähig.Die Auswahl-Kommission nach Paragraph 2, Absatz eins, ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und dreier weiterer Mitglieder beschlussfähig.
(3)Absatz 3,Die Auswahl-Kommission nach § 2 Abs. 2 ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters und zweier weiterer Mitglieder beschlussfähig.Die Auswahl-Kommission nach Paragraph 2, Absatz 2, ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters und zweier weiterer Mitglieder beschlussfähig.
(4)Absatz 4,Die Auswahl-Kommission nach § 2 Abs. 3 ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters und eines weiteren Mitglieds beschlussfähig.Die Auswahl-Kommission nach Paragraph 2, Absatz 3, ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters und eines weiteren Mitglieds beschlussfähig.
(5)Absatz 5,Die vorbereitende Vollziehung des § 14 des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut sowie die administrative und technische Abwicklung des Auswahlverfahrens obliegt der für administrative Angelegenheiten und Infrastruktur zuständigen Sektion (Management).Die vorbereitende Vollziehung des Paragraph 14, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut sowie die administrative und technische Abwicklung des Auswahlverfahrens obliegt der für administrative Angelegenheiten und Infrastruktur zuständigen Sektion (Management).
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Dokumentnummer
NOR40245211