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§ 4

Fassungen
ab 01.07.2022 — BGBl. II Nr. 257/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.07.2022 BGBl. II Nr. 257/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Auswahlverfahren-Verordnung für den auswärtigen Dienst – BMEIA

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2022BGBl. II Nr. 257/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

14/01 Verwaltungsorganisation

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Jede der Auswahl-Kommissionen gibt sich eine Geschäftsordnung.
  2. Absatz 2,Die Auswahl-Kommission nach Paragraph 2, Absatz eins, ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und dreier weiterer Mitglieder beschlussfähig.
  3. Absatz 3,Die Auswahl-Kommission nach Paragraph 2, Absatz 2, ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters und zweier weiterer Mitglieder beschlussfähig.
  4. Absatz 4,Die Auswahl-Kommission nach Paragraph 2, Absatz 3, ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters und eines weiteren Mitglieds beschlussfähig.
  5. Absatz 5,Die vorbereitende Vollziehung des Paragraph 14, des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut sowie die administrative und technische Abwicklung des Auswahlverfahrens obliegt der für administrative Angelegenheiten und Infrastruktur zuständigen Sektion (Management).

Im RIS seit

01.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011947

Dokumentnummer

NOR40245211