Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gasdiversifizierungsgesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 95/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Mittelvolumen
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Für die Diversifizierung des Bezugs von Erdgas sowie für die Umrüstung von Anlagen auf den alternativen Betrieb mittels anderer Energieträger werden in den Jahren 2022 bis 2024 jeweils jährlich Mittel in Höhe von 100 Millionen Euro sowie im Jahr 2025 Mittel in Höhe von 9 Millionen Euro bereitgestellt. Sofern dies für die Erreichung der Zielsetzungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen eine Verordnung erlassen, mit der bis längstens 31. Dezember 2023 zusätzliche Mittel zur Verfügung bereitgestellt werden. Nicht zugesagte oder durch Auftragserteilungen gebundene oder nicht in Anspruch genommene Mittel eines Jahres können auch in Folgejahren zugesagt oder vergeben werden.
(1a)Absatz eins a,Der Einsatz von Mitteln gemäß Abs. 1 kann genehmigt werden, sofern die Kosten bis zum Ablauf des 30. September 2024 entstanden sind und das Ansuchen spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 eingereicht wurde.Der Einsatz von Mitteln gemäß Absatz eins, kann genehmigt werden, sofern die Kosten bis zum Ablauf des 30. September 2024 entstanden sind und das Ansuchen spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 eingereicht wurde.
(2)Absatz 2,Die Mittel gemäß Abs. 1 werden im jeweils gültigen Bundesfinanzrahmen- und Bundesfinanzgesetz innerhalb der Untergliederung bereitgestellt, aus der Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung hauptsächlich bedeckt werden.Die Mittel gemäß Absatz eins, werden im jeweils gültigen Bundesfinanzrahmen- und Bundesfinanzgesetz innerhalb der Untergliederung bereitgestellt, aus der Maßnahmen zur Sicherung der Gasversorgung hauptsächlich bedeckt werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 64 Z 3, BGBl. I Nr. 25/2025)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 64, Ziffer 3,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,)
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2025
Dokumentnummer
NOR40269955