Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.07.2022 bis 31.12.2022 — BGBl. II Nr. 259/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.202231.12.2022 BGBl. II Nr. 259/2022 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.2022BGBl. II Nr. 259/2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verwendung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe wird in Form einer Beihilfe an die gemäß Paragraph 3, anspruchsberechtigten Bewirtschafter gewährt. Die Beihilfe je Bewirtschafter errechnet sich, indem der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zur Verfügung stehende Betrag durch die Summe der erklärten beihilfefähigen Flächen in Hektar aller gemäß Paragraph 3, anspruchsberechtigten Bewirtschafter geteilt wird. Der sich ergebende Hektarsatz wird mit der beihilfefähigen Fläche des jeweiligen Bewirtschafters, ausgedrückt in Hektar, multipliziert, wobei für die beihilfefähige Fläche eines Betriebes
    1. Ziffer eins
      bis einschließlich fünf Hektar die Beihilfe zur Gänze und
    2. Ziffer 2
      ab einer Fläche von mehr als fünf Hektar die Beihilfe zu 75%

gewährt wird.

  1. Absatz 2,Die Gewährung der Beihilfe hat bis längstens 30. September 2022 zu erfolgen.

Im RIS seit

01.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011951

Dokumentnummer

NOR40245248