Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 259/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verwendung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe wird in Form einer Beihilfe an die gemäß § 3 anspruchsberechtigten Bewirtschafter gewährt. Die Beihilfe je Bewirtschafter errechnet sich, indem der gemäß § 1 Abs. 3 zur Verfügung stehende Betrag durch die Summe der erklärten beihilfefähigen Flächen in Hektar aller gemäß § 3 anspruchsberechtigten Bewirtschafter geteilt wird. Der sich ergebende Hektarsatz wird mit der beihilfefähigen Fläche des jeweiligen Bewirtschafters, ausgedrückt in Hektar, multipliziert, wobei für die beihilfefähige Fläche eines BetriebesDie außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe wird in Form einer Beihilfe an die gemäß Paragraph 3, anspruchsberechtigten Bewirtschafter gewährt. Die Beihilfe je Bewirtschafter errechnet sich, indem der gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zur Verfügung stehende Betrag durch die Summe der erklärten beihilfefähigen Flächen in Hektar aller gemäß Paragraph 3, anspruchsberechtigten Bewirtschafter geteilt wird. Der sich ergebende Hektarsatz wird mit der beihilfefähigen Fläche des jeweiligen Bewirtschafters, ausgedrückt in Hektar, multipliziert, wobei für die beihilfefähige Fläche eines Betriebes
bis einschließlich fünf Hektar die Beihilfe zur Gänze und
ab einer Fläche von mehr als fünf Hektar die Beihilfe zu 75%
gewährt wird.
(2)Absatz 2,Die Gewährung der Beihilfe hat bis längstens 30. September 2022 zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Dokumentnummer
NOR40245248