Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.2022 bis 31.12.2022 — BGBl. II Nr. 259/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.07.202231.12.2022 BGBl. II Nr. 259/2022 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.2022BGBl. II Nr. 259/2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Zur Überprüfung der Einhaltung der in dieser Verordnung geregelten Vorgaben ist den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, der AMA, des Rechnungshofs und der Europäischen Union (im Folgenden: Prüforgane) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen, die entsprechenden Kontrollen zu ermöglichen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben unentgeltlich auszudrucken. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2,Wird im Zuge einer Kontrolle der AMA gemäß Absatz eins, festgestellt, dass das Ausmaß der tatsächlich bewirtschafteten Fläche geringer ist als die beantragte Fläche, ist die Beihilfe auf Basis der tatsächlich bewirtschafteten Fläche zu berechnen. Beträgt die Abweichung mehr als 20 % gegenüber der beantragten Fläche, ist die Beihilfe zur Gänze zurückzuzahlen. Ist die tatsächlich bewirtschaftete beihilfefähige Fläche größer als die in der Beitragserklärung erklärte Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe ausschließlich die erklärte Fläche herangezogen. Im Zuge einer Kontrolle der AMA ist auch die Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe gemäß dieser Verordnung, insbesondere Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3,, zu prüfen. Im Falle eines Verstoßes gegen Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, ist die Beihilfe nicht zu gewähren.

Schlagworte

Duldungspflicht, Betriebsraum, Geschäftszeit

Im RIS seit

01.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011951

Dokumentnummer

NOR40245249