Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Erzeuger in den Agrarsektoren
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 259/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Außerkrafttreten
§ 6.Paragraph 6,
Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2022 außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte, die sich auf die Gewährung der außergewöhnlichen Anpassungsbeihilfe beziehen, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Dokumentnummer
NOR40245250