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§ 12 5. NPO-FondsRLV

Fassungen
04.07.2022 bis 31.12.2023 — BGBl. II Nr. 260/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1204.07.202231.12.2023 BGBl. II Nr. 260/2022 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

5. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

04.07.2022BGBl. II Nr. 260/2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

5. NPO-FondsRLV

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Antragstellung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Förderungsantrag ist von der förderwerbenden Organisation entsprechend ihrer jeweiligen Organisationsvorschriften rechtsverbindlich zu unterfertigen und hat nachstehende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Identifikationsdaten (Name, Adresse, ZVR-Zahl, Firmenbuchnummer, etc.) sowie Nachweise über die Identität der für die förderwerbende Organisation handelnden Personen, etwa durch die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, Kontodaten mit einer Bankverbindung bei einer Bank, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren Sitz hat;
    2. Ziffer 2
      Angaben zur Feststellung, ob eine förderbare Organisation nach den Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vorliegt;
    3. Ziffer 3
      Angaben über sonstige Unterstützungen der öffentlichen Hand zugunsten der förderwerbenden Organisation;
    4. Ziffer 4
      Angaben zum Einnahmenausfall gemäß Paragraph 8, Absatz 3,;
    5. Ziffer 5
      Angaben zu den förderbaren Kosten nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 6 bis 11 für die Monate Jänner bis März 2022 bzw. zu Kosten nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5,, für den Struktursicherungsbeitrag nach Paragraph 7, Absatz 3, die Einnahmen des Jahres 2021;
    6. Ziffer 6
      eine Bestätigung eines fachkundigen Experten oder einer fachkundigen Expertin im Sinne des Paragraph 17,, sofern diese nach Paragraph 17, Absatz 2, erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung sind bis zum 31. Oktober 2022 zu beantragen. Hat die förderwerbende Organisation einen Antrag auf einen Zuschuss aus dem NPO-Unterstützungsfonds auf Grundlage der 3. und 4. NPO-RLV gestellt, ist eine Antragstellung gemäß den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung erst nach dessen Erledigung zulässig. Ist ein solcher Antrag nicht bis zum 30. September 2022 erledigt, kann ein Antrag nach der gegenständlichen Verordnung auf Basis der von der förderwerbenden Organisation beantragten Zuschüsse aus dem NPO-Unterstützungsfonds für das Jahr 2021 gestellt werden. Eine Gewährung der Förderung für das 1. Quartal 2022 ist erst nach Erledigung der Förderungen für das Jahr 2021 zulässig.

Im RIS seit

01.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011952

Dokumentnummer

NOR40245264