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§ 15 5. NPO-FondsRLV

Fassungen
04.07.2022 bis 31.12.2023 — BGBl. II Nr. 260/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1504.07.202231.12.2023 BGBl. II Nr. 260/2022 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

5. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

04.07.2022BGBl. II Nr. 260/2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

5. NPO-FondsRLV

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Rückzahlung der Förderung

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Im Förderungsantrag hat sich die förderwerbende Organisation zu verpflichten, die Förderung zurückzuzahlen, wenn
    1. Ziffer eins
      von ihr oder einem oder einer von ihr Beauftragten unvollständige oder unrichtige Angaben gemacht wurden;
    2. Ziffer 2
      vorgesehene Kontrollmaßnahmen be- oder verhindert werden;
    3. Ziffer 3
      die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Förderung innerhalb des für die Aufbewahrung der Unterlagen vorgesehen Zeitraums nicht mehr belegbar ist;
    4. Ziffer 4
      die Verbesserung der Satzungsmängel nicht innerhalb der in Paragraph 4, Absatz 2, genannten Frist erfolgt ist;
    5. Ziffer 5
      von Organen der Europäischen Union eine Rückforderung verlangt wird;
    6. Ziffer 6
      die Förderungsmittel ganz oder teilweise widmungswidrig verwendet worden sind;
    7. Ziffer 7
      sich im Rahmen der nachträglichen Überprüfung nach den Bestimmungen des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes herausstellt, dass die dem Zuschuss zu Grunde liegenden Verhältnisse nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen;
    8. Ziffer 8
      sonstige Förderungsvoraussetzungen, Bedingungen oder Auflagen von der fördernehmenden Organisation nicht eingehalten wurden;
    9. Ziffer 9
      die in Paragraph 19, Absatz 2, dieser Verordnung vorgesehenen Nachweise nicht fristgerecht erbracht werden,
    10. Ziffer 10
      Strafen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 6, rechtskräftig verhängt werden.
  2. Absatz 2,Rückzahlungsbeträge sind vom Tag der Fälligstellung des Rückforderungsanspruches an mit 4% pro Jahr unter Anwendung der Zinseszinsmethode zu verzinsen.

Im RIS seit

01.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011952

Dokumentnummer

NOR40245267