Rechtstracker.at

§ 17 5. NPO-FondsRLV

Fassungen
04.07.2022 bis 31.12.2023 — BGBl. II Nr. 260/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1704.07.202231.12.2023 BGBl. II Nr. 260/2022 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

5. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

04.07.2022BGBl. II Nr. 260/2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

5. NPO-FondsRLV

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Bestätigung durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Förderungsantrag definierten Angaben ist durch einen fachkundigen Experten oder eine fachkundige Expertin, der oder die gemäß dem Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2017,, dem Berufstand der Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater angehört, im eigenen Namen zu Gunsten des Bundes zu bestätigen. Dabei gelten die Haftungsbestimmungen gemäß Punkt 7 Absatz eins und Absatz 2, der Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB 2018); die Gesamthaftpflicht gegenüber sämtlichen Anspruchsberechtigten ist mit dem darin genannten Haftungshöchstbetrag beschränkt.
  2. Absatz 2,Die Vorlage dieser Bestätigung ist jedenfalls erforderlich, wenn die förderwerbende Organisation
    1. Ziffer eins
      an anderen Rechtsträgern mehrheitlich beteiligt ist,
    2. Ziffer 2
      an einem Rechtsträger nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, beteiligt ist,
    3. Ziffer 3
      selbst mehrheitlich im Eigentum einer Organisation nach Paragraph 4, Absatz eins, steht oder
    4. Ziffer 4
      eine Organisation nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ist.
  3. Absatz 3,Für förderwerbende Organisationen, die nicht unter Absatz 2, fallen, ist die Bestätigung nur dann erforderlich, wenn sie entweder
    1. Ziffer eins
      im letzten Geschäftsjahr vor der Antragstellung mehr als zehn Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen (unselbständige Beschäftigte und freie Dienstnehmer oder Dienstnehmerinnen) beschäftigt haben oder
    2. Ziffer 2
      im Jahr 2019 mehr als 120 000 Euro an Einnahmen erzielt haben oder
    3. Ziffer 3
      die beantragte Förderung den Betrag von 6 000 Euro übersteigt.
  4. Absatz 4,Die AWS ist berechtigt, von einer förderwerbenden Organisation darüber hinaus gehende Bestätigungen einer fachkundigen Expertin oder eines fachkundigen Experten anzufordern, wenn dies zur Beurteilung eines Ansuchens oder zu Prüfzwecken erforderlich ist.

Im RIS seit

01.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2022

Gesetzesnummer

20011952

Dokumentnummer

NOR40245269