Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
5. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 260/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 260 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Ziel und Zweck der Förderung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Ziel dieser Förderung ist, die durch die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und die durch diesen hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 entstanden Einnahmenausfälle („COVID-19-Krise“) bei den nach diesem Gesetz förderbaren Organisationen nach § 4 durch Zuschüsse zu mildern, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen.Ziel dieser Förderung ist, die durch die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und die durch diesen hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 entstanden Einnahmenausfälle („COVID-19-Krise“) bei den nach diesem Gesetz förderbaren Organisationen nach Paragraph 4, durch Zuschüsse zu mildern, damit diese in die Lage versetzt werden, ihre statutengemäßen Aufgaben weiter zu erbringen.
(2)Absatz 2,Der Gesamtrahmen für Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung, der NPO-FondsRLV, BGBl. II Nr. 300/2020, der 2. NPO-FondsRLV, BGBl. II Nr. 99/2021, der 3. NPO-FondsRLV, BGBl. II Nr. 307/2021, sowie der 4. NPO-FondsRLV, BGBl. II Nr. 59/2022, beträgt insgesamt bis zu 1 075 Millionen Euro.Der Gesamtrahmen für Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung, der NPO-FondsRLV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2020,, der 2. NPO-FondsRLV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2021,, der 3. NPO-FondsRLV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 307 aus 2021,, sowie der 4. NPO-FondsRLV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2022,, beträgt insgesamt bis zu 1 075 Millionen Euro.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2022
Dokumentnummer
NOR40245253