Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übertragungsverordnung – Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 283/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Text
§ 1.Paragraph eins,
Dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land wird die Auszahlung der finanziellen Zuwendungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten, BGBl. I Nr. 93/2022, zur Besorgung übertragen. Dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land wird die Auszahlung der finanziellen Zuwendungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Bundesgesetz über einen Ausgleich inflationsbedingt hoher Lebenshaltungs- und Wohnkosten, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2022,, zur Besorgung übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2022
Dokumentnummer
NOR40246012