Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 104/2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Mittelbereitstellung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Bund stellt den Ländern für die Jahre 2022 und 2023 zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele für die in § 3 festgelegten Maßnahmen Zweckzuschüsse gemäß den §§ 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, (F-VG 1948), BGBl. Nr. 45/1948, in der Höhe von insgesamt bis zu 570 Millionen Euro als Vorschuss zur Verfügung.Der Bund stellt den Ländern für die Jahre 2022 und 2023 zur Erreichung der in Paragraph eins, genannten Ziele für die in Paragraph 3, festgelegten Maßnahmen Zweckzuschüsse gemäß den Paragraphen 12 und 13 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, (F-VG 1948), Bundesgesetzblatt Nr. 45 aus 1948,, in der Höhe von insgesamt bis zu 570 Millionen Euro als Vorschuss zur Verfügung. (2)Absatz 2,Die Verteilung des Betrages in der Höhe von bis zu 260 Millionen Euro pro Jahr auf die Länder erfolgt nach dem gemäß § 10 Abs. 7 Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, oder einem diesem nachfolgenden Finanzausgleichsgesetz, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung.Die Verteilung des Betrages in der Höhe von bis zu 260 Millionen Euro pro Jahr auf die Länder erfolgt nach dem gemäß Paragraph 10, Absatz 7, Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, oder einem diesem nachfolgenden Finanzausgleichsgesetz, für das jeweilige Kalenderjahr ermittelten Schlüssel der Wohnbevölkerung. (3)Absatz 3,Die Verteilung des Betrages in der Höhe von bis zu 25 Millionen Euro pro Jahr auf die Länder dient als Ausgleich und gliedert sich wie folgt:
Länder | Betrag in Euro |
Burgenland | 165.021 |
Kärnten | 2.596.429 |
Niederösterreich | 942.700 |
Oberösterreich | 6.882.139 |
Salzburg | 1.935.160 |
Steiermark | 7.459.404 |
Tirol | 3.729.086 |
Vorarlberg | 222.550 |
Wien | 1.067.511 |
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(4)Absatz 4,Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse an die Länder ist, dass die Länder entgeltgestaltende Vorschriften vorlegen, die die Dienstgeber bzw. Dienstgeberinnen zur Zahlung der vereinbarten Entgelterhöhung verpflichten, die jedem Dienstnehmer bzw. jeder Dienstnehmerin gemäß § 3 Abs. 1 gebührt. Als entgeltgestaltende Vorschriften gelten insbesondere Kollektivverträge und Satzung von Kollektivverträgen sowie dienst- und besoldungsrechtliche Vorschriften der Länder. Sofern keine rechtzeitige Einigung der Kollektivvertragspartner zustande kommt, haben die Länder eine tatsächlich erfolgte Auszahlung an die betreffenden Träger gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 nachzuweisen.Voraussetzung für die Gewährung der Zweckzuschüsse an die Länder ist, dass die Länder entgeltgestaltende Vorschriften vorlegen, die die Dienstgeber bzw. Dienstgeberinnen zur Zahlung der vereinbarten Entgelterhöhung verpflichten, die jedem Dienstnehmer bzw. jeder Dienstnehmerin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, gebührt. Als entgeltgestaltende Vorschriften gelten insbesondere Kollektivverträge und Satzung von Kollektivverträgen sowie dienst- und besoldungsrechtliche Vorschriften der Länder. Sofern keine rechtzeitige Einigung der Kollektivvertragspartner zustande kommt, haben die Länder eine tatsächlich erfolgte Auszahlung an die betreffenden Träger gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, nachzuweisen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2023
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Dokumentnummer
NOR40250789