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§ 4 EEZG

Fassungen
01.09.2022 bis 24.02.2023 — BGBl. I Nr. 104/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 425.02.202331.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 170/2023 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2023
§ 401.09.202224.02.2023 BGBl. I Nr. 104/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2022BGBl. I Nr. 104/2022

Außerkrafttretensdatum

24.02.2023danach: BGBl. I Nr. 170/2023

Abkürzung

EEZG

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Auszahlung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Auszahlung der Zweckzuschüsse erfolgt im Mai 2023.
  2. Absatz 2,Voraussetzung für die Auszahlung der Zweckzuschüsse an die Länder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, ist die Vorlage von entgeltgestaltenden Vorschriften, die die Dienstgeber bzw. Dienstgeberinnen zur Zahlung der Entgelterhöhung verpflichten, die tunlichst dazu dienen, dass:
    1. Ziffer eins
      bestehende Gehaltsunterschiede zwischen Menschen in derselben Tätigkeit, aber unterschiedlichen Gehaltsordnungen oder Kollektivverträgen gemindert werden oder
    2. Ziffer 2
      Mehrleistung und höhere Verantwortung aufgrund der Verschiebung von Aufgaben abgegolten werden.
    Diese entgeltgestaltenden Vorschriften sind bis spätestens 31. März 2023 von den Ländern dem Bund vorzulegen und werden im Zuge der Abrechnung überprüft. Sollten die entgeltgestaltenden Vorschriften zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegt werden, kann die Auszahlung im Folgemonat – frühestens mit Jänner 2023 – erfolgen. Die Höhe dieser Auszahlung orientiert sich am zeitlichen Geltungsbereich der entgeltgestaltenden Vorschriften. Die Länder sind zur transparenten Zurverfügungstellung der an sie nach diesem Bundesgesetz ausbezahlten Mittel zur Umsetzung des Paragraph 3, Absatz eins, verpflichtet.
  3. Absatz 3,Falls keine rechtzeitige Einigung der Kollektivvertragspartner zustande kommt, können die Länder eine einmalige Auszahlung pro Kopf an den betreffenden Träger direkt veranlassen, sofern ein Nachweis von dem Träger gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, für die Einmalzahlung erbracht wird. Teilzeitbeschäftigungen sind aliquot zu berücksichtigen.

Im RIS seit

19.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2023

Gesetzesnummer

20011967

Dokumentnummer

NOR40246030