Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 104/2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 170/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Evaluierung
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat das Recht, den Einsatz der Zweckzuschüsse einer begleitenden Evaluierung zu unterziehen, um die widmungsgemäße Verwendung der Zweckzuschüsse zu prüfen und zu plausibilisieren. Die Evaluierung wird vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz oder von einer von diesem zu beauftragenden Stelle durchgeführt.
(2)Absatz 2,Die Länder sind verpflichtet, den Bund bei der Evaluierung gemäß Abs. 1 bestmöglich zu unterstützen.Die Länder sind verpflichtet, den Bund bei der Evaluierung gemäß Absatz eins, bestmöglich zu unterstützen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Dokumentnummer
NOR40246032