Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 287/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 14/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
61/02 Familienberatung
Text
Selbständige Berater/innen:
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden wird für selbständige Berater/innen mit 60 Euro netto festgelegt.
(2)Absatz 2,Als selbständige Berater/innen im Sinne dieser Verordnung gelten Berater/innen, die selbständig aufgrund einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit oder im Rahmen eines Werkvertrages tätig sind, und für die keine Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2023)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2023,)
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 412/2023
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Dokumentnummer
NOR40258449