Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Obergrenzen für Honorarsätze für an geförderten Familienberatungsstellen tätige Berater/innen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 287/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 14/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 287 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 14 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
61/02 Familienberatung
Text
Freie Dienstnehmer/innen:
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Obergrenze für die Honorarsätze der jeweils anfallenden Beratungsstunden wird für Berater/innen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig sind, mit 48 Euro festgelegt.
(2)Absatz 2,Als Berater/innen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages tätig sind, im Sinne dieser Verordnung gelten selbständig tätige Berater/innen, für die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung entrichtet werden.
(3)Absatz 3,Die in § 2 Abs. 1 festgelegten Honorarobergrenzen gelten für alle ab dem 1. Jänner 2023 geleisteten Beratungsstunden.Die in Paragraph 2, Absatz eins, festgelegten Honorarobergrenzen gelten für alle ab dem 1. Jänner 2023 geleisteten Beratungsstunden.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 412/2023
Schlagworte
Dienstnehmerin, Beraterin
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024
Dokumentnummer
NOR40258450