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§ 18 DPMG

Fassungen
ab 24.12.2025 — BGBl. I Nr. 96/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute24.12.2025 § → § BGBl. I Nr. 96/2025
§ 1801.01.202323.12.2025 BGBl. I Nr. 108/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

24.12.2025BGBl. I Nr. 96/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DPMG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Text

Erhebung von Informationen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Der Plattformbetreiber ist verpflichtet, alle anbieterbezogenen Informationen, die gemäß Paragraph 13, zu melden sind, zu erheben.
  2. Absatz 2,Abweichend von Paragraph 14, ist der meldende Plattformbetreiber nicht verpflichtet
    1. Ziffer eins
      die Informationselemente, die nach Paragraph 13, Absatz eins, zu erheben sind, zu melden, sofern er diese einer zuständigen Behörde meldet, die einen Identifizierungsdienst nutzt und sich zur Feststellung der Identität und jeglicher steuerlichen Ansässigkeit des Anbieters auf eine entsprechende direkte Bestätigung durch diesen stützt.
    2. Ziffer 2
      die Steueridentifikationsnummer gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 5, Litera c und Ziffer 6, Litera c, zu erheben, wenn der Ansässigkeitsstaat keine Steueridentifikationsnummer ausstellt oder keine Erhebung der Steueridentifikationsnummer, die dem Anbieter ausgestellt wurde, verlangt;
    3. Ziffer 3
      die Firmenbuchnummer gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, zu erheben, wenn der Ansässigkeitsstaat des Anbieters keine Firmenbuchnummer ausstellt.
  3. Absatz 3,Handelt es sich um einen freigestellten Anbieter gemäß Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 3,, hat der meldende Plattformbetreiber zusätzlich zu den in Paragraph 13, genannten Informationen Belege, Daten und Informationen darüber zu erheben, dass die inserierte Immobilieneinheit im Eigentum derselben Person steht.

Schlagworte

Vorname

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20011970

Dokumentnummer

NOR40273343